Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen

  • Warum muss ich einen wiederkehrenden Beitrag Wasser bezahlen?

    Die Aufwendungen die für die Bereitstellung von Trinkwasser entstehen, teilen sich zu 80 % auf in fixe Kosten (Abschreibungen, Zinsen u.a.) auch wenn kein Trinkwasser abgenommen wird und zu 20 % in variable Kosten (Stromkosten, Personalaufwand, Unterhaltungskosten usw.) wenn das Trinkwasser von den Wasseraufbereitungsanlagen durch Leitungen an die Haushalte abgegeben wird.
    Bisher wurde der größte Anteil aller Kosten auf die Wasserverbrauchsgebühr verteilt, d.h. es haben nur diejenigen bezahlt, die Trinkwasser bezogen haben. Die anderen, die auch fixe Kosten mit verursachen, z.B. die unbebauten Grundstücke waren bisher bei den Wasserkosten kostenfrei. Um die Kosten der Trinkwasserversorgung etwas gerechter zu verteilen, werden ab 01.01.2016 71 % der Kosten über die Wasserverbrauchsgebühr, 16 % über die Grundgebühr für den Wasserzähler und 13 % der Kosten über den wiederkehrenden Beitrag verteilt. Wasserverbrauchsgebühr und die Grundgebühr für den Wasserzähler bezahlt derjenige, der Trinkwasser bezieht, d.h. er muss tatsächlich angeschlossen sein.

  • Was heißt beplant und was unbeplant?

    Der beplante Bereich ist der, der in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan liegt. In diesem ist die mögliche Bebauung/Nutzung des Grundstückes z.B. Baufenster, der Vollgeschosszahl, festgelegt.
    Dort, wo kein Bebauungsplan besteht spricht man vom unbeplanten Bereich. Diese Vorschriften ergeben sich aus dem Baugesetzbuch (BauGB) des Bundes.

  • Warum gibt es einen Tiefenabzug?

    Beim Tiefenabzug ist entscheidend, ob es ein Grundstück im beplanten oder im unbeplanten Bereich liegt.

    Dort, wo von einem beplanten Bereich auszugehen ist, d.h. ein Bebauungsplan besteht, gibt es keinen Tiefenabzug. In diesem Falle sagt die Rechtsprechung, dass die Fläche, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, als Baugrundstück angesehen wird, sodass kein Raum besteht, eine tiefenmäßige Begrenzung vorzunehmen.

    Anders ist es im unbeplanten Innenbereich. Hier ist grundsätzlich ein Tiefenabzug möglich, wenn ein Grundstück über das Tiefenmaß von 40 m hinausgeht. Diese Linie wird rechtwinklig, der

    Straßenfluchtlinie folgend gemessen. Die Rechtsprechung begründet die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung mit der widerlegbaren Vermutung, dass die im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücksflächen bis zu der festgesetzten Tiefe von 40 m als Bauland zu qualifizieren sind und das die dahinter liegende Grundstücksfläche dem Außenbereich angehört.

  • Warum gibt es einen Vollgeschosszuschlag?

    Der wiederkehrende Beitrag Wasser soll den Vorteil abdecken, der durch die Möglichkeit entsteht, qualitatives Trinkwasser aus vorgehaltenen Wasserspeichern und Leitungsnetzen zu beziehen.

    Hierbei macht es einen Unterschied, ob auf dem Grundstück ein Gebäude mit 2 Geschossen oder
    4 Geschossen steht, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass in einem 4 geschossigen Gebäude, das z.B. als Mietobjekt genutzt wird, mehr Trinkwasser bezogen als in einem 2 geschossigen Gebäude, und somit der Vorteil von einer Trinkwasserversorgungsanlage größer ist.

    Der Vollgeschosszuschlag wird nicht bei der Benutzungsgebühr, sondern nur beim wiederkehrenden Beitrag angesetzt, um den erhöhten Vorteil abzudecken.

    Hierbei werden 1 und 2 geschossige Gebäude mit einem einheitlichen Zuschlag von 30 v.H. (2 x 15 v.H.) bewertet. Ab dem 3. möglichen Geschoss gibt es je Geschoss einen weiteren Zuschlag von 15 v.H. Die Definition was alles ein Vollgeschoss ist, ergibt sich aus der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz.

    Durch diese Regelung soll der mögliche unterschiedliche Vorteil, der sich aus den zulässigen Gebäuden ergibt, abgeschöpft werden.