Bauangelegenheiten

Bauantrag, Bauvoranfrage, Baugenehmigung

Bauantrag, Bauvoranfrage, Baugenehmigung

Bauantrag

 

Zum 01.01.2026 ist eine Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in Kraft getreten.

Somit wurde das Verfahren zur Einreichung von Bauanträgen neu geregelt.

Bauanträge, Anträge auf Bauvorbescheid sowie Anträge auf Abweichungen für Bauvorhaben sind seitdem bei der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde in       3-facher Ausfertigung (bei gewerblichen Bauvorhaben in 4-facher Ausfertigung) bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße einzureichen:

 

Kreisverwaltung Südliche Weinstraße
Untere Bauaufsichtsbehörde
An der Kreuzmühle 2
76829 Landau

 

Bauanträge im Freistellungsverfahren im Sinne des § 67 der LBauO sind hiervon ausgenommen und weiterhin bei der jeweils zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.

Für einen Bauantrag sind folgende Unterlagen miteinzureichen:

·         Bauantragsformular
·         Aktueller, amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1.000
·         Berechnung des umbauten Raumes
·         Berechnung der Nutz- und Wohnfläche
·         Nachweis der Grundflächenzahl (GRZ)
·         Nachweis der Geschossflächenzahl (GFZ)
·         Nachweis der Vollgeschossigkeit
·         Baubeschreibung
·         Bauzeichnungen
·         Abstandsflächennachweis
·         Stellplatznachweis
·         Entwässerungsantrag (Anschluss an das öffentliche Kanalnetz)
·         statistischer Erhebungsbogen

Bei Maßnahmen, die Umbau-, Ausbau-, Erweiterungsmaßnahmen betreffen, sind zusätzlich Bestandspläne beizufügen.

Einen aktuellen Lageplan erhalten Sie vom zuständigen Vermessungs- und Katasteramt.
Zuständig für die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern ist das
Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz, Pestalozzistraße 4, 76829 Landau in der Pfalz, Tel. 06341 1490

Die Bauunterlagen müssen von einem sogenannten bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt oder Bauingenieur) unterschrieben werden.

Befindet sich das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, bedarf es keiner Baugenehmigung mehr, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden und die Erschließung gesichert ist. Die Bauunterlagen werden für ein Freistellungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz lediglich der Verbandsgemeindeverwaltung eingereicht und nicht mehr bauaufsichtlich geprüft. Es wird von der Behörde keine Baugenehmigung erteilt, es handelt sich somit um genehmigungsfreies Bauen.

Der Bauherr hat keine Wahlmöglichkeit, ob er sein Bauvorhaben als Bauantragsverfahren, vereinfachtes Verfahren oder als Freistellungsverfahren behandelt haben will.

Die Bauunterlagen werden formell wie für einen Bauantrag eingereicht, allerdings ist zum Beispiel das Formular Baubeschreibung nicht mehr erforderlich (die einzureichenden Bauunterlagen sind der Bauunterlagen-Prüfverordnung zu entnehmen).

Bei Rückfragen zu einem Bauantrag wenden Sie sich bitte an

Frau Julia Steiner

Position

Sachbearbeiterin Bauanträge

Telefon

06343 701-312

E-Mail

j.steiner@vgbza.de

 

Rechtliche Grundlagen

·         Baugesetzbuch (BauGB
·         Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
·         Bauunterlagen-Prüfverordnung (BauuntPrüfVO)

Vordrucke finden Sie unter: https://fm.rlp.de/service/vordrucke

Bauvoranfrage

Vor der Einreichung eines Bauantrages kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragt werden (vgl. § 72 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz). Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren. Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Bauunterlagen notwendig sind. Zudem vermittelt der Bauvorbescheid bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.

Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist schriftlich (formlos) bei der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße einzureichen. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind (vgl. § 9 der Landesverordnung über die Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung).

Was Sie bei der Einreichung einer Bauvoranfrage beachten sollten – Merkblatt zu Bauvoranfragen

Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet wird. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden, der vor Fristablauf eingegangen sein muss.

Kosten

Für den Bauvorbescheid werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.

Rechtliche Grundlagen

- Landesverordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Landesverordnung über die Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung

Baugenehmigung

Die Baugenehmigung wird gemäß § 60 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) von der Unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt. Untere Bauaufsichtsbehörde ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 LBauO die Kreisverwaltung. Zuständig für die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern ist die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau.

 


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